Erwägungsgrund 2

Im letzten Jahrzehnt hat die Digitaltechnik mit ihrem Einfluss auf alle Tätigkeitsbereiche und das tägliche Leben die Wirtschaft und Gesellschaft tiefgreifend verändert. Daten stehen im Mittelpunkt dieses Wandels: Die von Daten vorangetriebene Innovation wird sowohl den Bürgerinnen und Bürgern der Union als auch der Wirtschaft enorme Vorteile bringen, beispielsweise durch eine Verbesserung und Personalisierung der Medizin, durch das Ermöglichen einer neuen Mobilität und durch das Beitragen zu dem in der Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2019 angekündigten europäischen Grünen Deal. Um diese datengesteuerte Wirtschaft für alle Unionsbürger inklusiv zu gestalten, muss der Verringerung der digitalen Kluft, der Stärkung der Teilhabe von Frauen an der Datenwirtschaft und der Förderung von auf dem neuesten Stand befindlichen europäischen Sachkenntnissen im Technologiesektor besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden. Die Datenwirtschaft muss so gestaltet werden, dass Unternehmen – insbesondere Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission1 sowie Start-up-Unternehmen – gedeihen können, die Neutralität des Datenzugangs sowie die Datenübertragbarkeit und die Interoperabilität von Daten sichergestellt sind und Lock-in-Effekte vermieden werden. In ihrer Mitteilung vom 19. Februar 2020 über eine Europäische Datenstrategie (Europäische Datenstrategie) erläuterte die Kommission ihre Vision für einen gemeinsamen europäischen Datenraum, d. h. einen Binnenmarkt für Daten, in dem Daten unabhängig vom physischen Ort ihrer Speicherung in der Union unter Einhaltung des geltenden Rechts verwendet werden können, der unter anderem für die schnelle Entwicklung von KI-Technologien von entscheidender Bedeutung sein könnte.

Zudem forderte die Kommission einen freien und sicheren Datenverkehr mit Drittländern, wobei allerdings Ausnahmen und Beschränkungen zur öffentlichen Sicherheit, zur öffentlichen Ordnung und zu anderen berechtigten Zielen des Gemeinwohls in der Union im Einklang mit internationalen Verpflichtungen, auch den Grundrechten, zu beachten sind. Damit aus dieser Vision Wirklichkeit wird, schlug die Kommission vor, gemeinsame europäische Datenräume für verschiedene Bereiche für eine gemeinsame Nutzung und Bündelung von Daten einzurichten. Wie bereits in der Europäischen Datenstrategie vorgeschlagen, können sich diese gemeinsamen europäischen Datenräume auf Bereiche wie Gesundheit, Mobilität, Fertigung, Finanzdienstleistungen, Energie und Landwirtschaft oder auf eine Kombination dieser Bereiche, beispielsweise der Bereiche Energie und Klima, sowie auf Themen wie den europäischen Grünen Deal oder europäische Datenräume für die öffentliche Verwaltung oder Qualifikationen erstrecken. Die gemeinsamen europäischen Datenräume sollten dafür sorgen, dass Daten auffindbar, zugänglich, interoperabel und weiterverwendbar sind (im Folgenden „FAIR-Datengrundsätze“) und gleichzeitig ein hohes Maß an Cybersicherheit gewährleistet ist. Wenn in der Datenwirtschaft gleiche Wettbewerbsbedingungen bestehen, stützt sich der Wettbewerb der Unternehmen auf die Qualität der Dienstleistungen und nicht auf die Menge der von ihnen kontrollierten Daten. Für die Gestaltung, Schaffung und Aufrechterhaltung gleicher Wettbewerbsbedingungen in der Datenwirtschaft bedarf es solider Governance mit Beteiligung und Vertretung relevanter Interessenträger eines gemeinsamen europäischen Datenraums.

  1. Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36). []