Bei der Festlegung der Grundsätze für die Weiterverwendung der in ihrem Besitz befindlichen Daten sollten öffentliche Stellen das Wettbewerbsrecht einhalten und den Abschluss von Vereinbarungen vermeiden, deren Ziel oder Wirkung darin bestehen könnte, für die Weiterverwendung bestimmter Daten ausschließliche Rechte zu begründen. Solche Vereinbarungen sollten nur dann zulässig sein, wenn sie sich aus Gründen rechtfertigen lassen, die in der Erbringung eines Dienstes oder der Bereitstellung eines Produkts im allgemeinem Interesse liegen, und sie hierfür notwendig sind. Dies könnte der Fall sein, wenn sich nur mit ihrer ausschließlichen Verwendung ein optimaler gesellschaftlicher Nutzen der betreffenden Daten erzielen lässt, weil es beispielsweise nur eine Einrichtung gibt (die sich auf die Verarbeitung eines bestimmten Datensatzes spezialisiert hat), die einen Dienst erbringen oder ein Produkt bereitstellen kann, mit dem eine öffentliche Stelle in die Lage versetzt wird, einen Dienst im allgemeinen Interesse zu erbringen. Diese Vereinbarungen sollten jedoch gemäß dem anwendbaren Unionsrecht oder nationalen Recht geschlossen werden und einer regelmäßigen Überprüfung anhand von Marktanalysen unterzogen werden, damit festgestellt werden kann, ob die Gewährung der Ausschließlichkeit nach wie vor notwendig ist. Ferner sollten solche Vereinbarungen gegebenenfalls den einschlägigen Vorschriften über staatliche Beihilfen entsprechen und nur für eine begrenzte Dauer, der zwölf Monate nicht überschreiten sollte, geschlossen werden. Im Sinne der Transparenz sollten solche Ausschließlichkeitsvereinbarungen im Internet in einer Form veröffentlicht werden, die im Einklang mit dem einschlägigen Unionsrecht über die Vergabe öffentlicher Aufträge steht. Entspricht ein ausschließliches Recht zur Weiterverwendung nicht dieser Verordnung, so sollte dieses ausschließliche Recht unwirksam sein.