Rechte Dritter an geistigem Eigentum sollten von dieser Verordnung unberührt bleiben. Diese Verordnung sollte weder bestehende Rechte öffentlicher Stellen an geistigem Eigentum oder deren Inhaberschaft daran berühren noch die Ausübung dieser Rechte in irgendeiner Weise einschränken. Die sich aus dieser Verordnung ergebenden Verpflichtungen sollten nur insoweit gelten, als sie mit völkerrechtlichen Übereinkommen zum Schutz der Rechte des geistigen Eigentums, insbesondere der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Berner Übereinkunft), dem Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS-Übereinkommen), dem Urheberrechtsvertrag der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WCT) sowie dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht über geistiges Eigentum vereinbar sind. Öffentliche Stellen sollten ihre Urheberrechte jedoch auf eine Weise ausüben, die eine Weiterverwendung erleichtert.