Um eine wirksame grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen zu unterstützen, sollte der Anbieter von Datenvermittlungsdiensten aufgefordert werden, eine Anmeldung nur an die für Datenvermittlungsdienste zuständige Behörde des Mitgliedstaats zu richten, in dem sich seine Hauptniederlassung oder sein gesetzlicher Vertreter befindet. Eine solche Anmeldung sollte nicht mehr als eine einfache Erklärung der Absicht beinhalten, solche Dienste zu erbringen, und nur durch Angabe der in dieser Verordnung genannten Informationen ergänzt werden. Nach der entsprechenden Anmeldung sollte der Anbieter von Datenvermittlungsdiensten in der Lage sein, den Betrieb ohne weitere Anmeldepflichten in jedem Mitgliedstaat aufzunehmen.