Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Weiterverwendung von Daten bestimmter Datenkategorien, die im Besitz öffentlicher Stellen sind, innerhalb der Union und die Schaffung eines ein Anmelde- und Aufsichtsrahmens für die Erbringung von Datenvermittlungsdiensten sowie eines Rahmens für die freiwillige Eintragung von Einrichtungen, die Daten für altruistische Zwecke zur Verfügung stellen und eines Rahmens für die Einsetzung eines Europäischen Dateninnovationsrats, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs oder wegen der Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzips tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus