Erwägungsgrund 11

Bei den Online-Vermittlungsdiensten, die unter diese Verordnung fallen, sollte es sich daher beispielsweise um Online-Marktplätze für den elektronischen Geschäftsverkehr handeln, darunter auch kollaborative Marktplätze, auf denen gewerbliche Nutzer aktiv sind, Online-Dienste für Softwareanwendungen, etwa Vertriebsplattformen für Softwareanwendungen (application stores), und Online-Dienste sozialer Medien, ungeachtet der zur Bereitstellung der betreffenden Dienste verwendeten Technologie. In diesem Sinne könnten Online-Vermittlungsdienste auch durch Sprachassistenztechnologie bereitgestellt werden. Es sollte auch nicht von Belang sein, ob die oben genannten Transaktionen zwischen gewerblichen Nutzern und Verbrauchern Zahlungen von Geldbeträgen umfassen oder ob sie teilweise offline geschlossen werden. Diese Verordnung sollte jedoch nicht für Peer-to-Peer-Online-Vermittlungsdienste ohne Beteiligung gewerblicher Nutzer, reine Business-to-Business-Online-Vermittlungsdienste, die nicht Verbrauchern angeboten werden, Online-Werbeplatzierungsinstrumente und Online-Werbebörsen gelten, die nicht bereitgestellt werden, um die Anbahnung direkter Transaktionen zu vermitteln, und bei denen kein Vertragsverhältnis mit Verbrauchern besteht. Aus demselben Grund sollten Softwaredienste für die Suchmaschinenoptimierung sowie Dienste im Zusammenhang mit Werbeblocker-Software nicht unter diese Verordnung fallen. Die technischen Funktionen und Schnittstellen, die lediglich Hardware und Anwendungen miteinander verbinden, sollten nicht unter diese Verordnung fallen, da sie in der Regel die Voraussetzungen für Online-Vermittlungsdienste nicht erfüllen. Solche Funktionen bzw. Schnittstellen können jedoch mit bestimmten Online-Vermittlungsdiensten direkt verbunden sein oder als Ergänzung dienen; in diesem Fall sollten die entsprechenden Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten Transparenzanforderungen mit Blick auf eine differenzierte Behandlung auf der Grundlage dieser Funktionen und Schnittstellen unterliegen. Diese Verordnung sollte auch nicht für Online-Zahlungsdienste gelten, da diese die geltenden Anforderungen nicht selbst erfüllen, sondern eher ein mit der Transaktion der Bereitstellung von Waren und Dienstleistungen für die betreffenden Verbraucher inhärent verbundener Dienst sind.