Erwägungsgrund 26

In gleicher Weise hat das Ranking von Websites durch die Anbieter von Online-Suchmaschinen, vor allem von Websites, über die Unternehmen ihre Waren und Dienstleistungen Verbrauchern anbieten, erhebliche Auswirkungen auf die Wahlmöglichkeiten der Verbraucher und auf den geschäftlichen Erfolg von Nutzern mit Unternehmenswebsite. Anbieter von Online-Suchmaschinen sollten daher eine Erläuterung der Hauptparameter zur Verfügung stellen, die das Ranking aller indexierten Websites, auch jener von Nutzern mit Unternehmenswebsite sowie anderer Websites, und die relative Bedeutung dieser Hauptparameter gegenüber anderen Parametern bestimmen. Zusätzlich zur Berücksichtigung der Merkmale von Waren und Dienstleistungen und deren Relevanz für Verbraucher sollte diese Erläuterung zu Online-Suchmaschinen es den Nutzern mit Unternehmenswebsite auch ermöglichen, ein angemessenes Verständnis darüber zu erlangen, ob und gegebenenfalls wie und in welchem Umfang bestimmte Gestaltungsmerkmale einer Website, wie deren Optimierung für die Anzeige auf Mobilgeräten, berücksichtigt werden. Sie sollte auch eine Erläuterung aller für die Nutzer mit Unternehmenswebsite verfügbaren Möglichkeiten zur aktiven Beeinflussung des Rankings gegen Entgelt sowie eine Erklärung enthalten, wie sich dies jeweils auswirken würde. In Abwesenheit eines Vertragsverhältnisses zwischen den Anbietern von Online-Suchmaschinen und Nutzern mit Unternehmenswebsite sollte diese Erläuterung an einer offensichtlichen und leicht zugänglichen Stelle der jeweiligen Online-Suchmaschine öffentlich verfügbar gemacht werden. Bereiche von Websites, bei denen sich die Nutzer einloggen oder registrieren müssen, sollten diesbezüglich nicht als leicht und öffentlich zugänglich gelten.

Um die Vorhersehbarkeit für Nutzer mit Unternehmenswebsite sicherzustellen, sollte die Erläuterung stets aktualisiert werden, und zwar so, dass beispielsweise Änderungen der Hauptparameter leicht erkennbar sind. Eine aktuelle Beschreibung der Hauptparameterkäme neben den Nutzern der Online-Suchmaschine mit Unternehmenswebsite auch anderen Nutzern zugute. Die Anbieter von Online-Suchmaschinen können unter Umständen beschließen, das Ranking in einem bestimmten Fall zu beeinflussen oder eine bestimmte Website aufgrund einer Mitteilung von Dritten auszulisten. Da keine Vertragsbeziehung zwischen den Parteien vorliegt, kann im Gegensatz zu den Anbietern von Online-Vermittlungsdiensten von Anbietern von Online-Suchmaschinen nicht erwartet werden, dass sie einen Nutzer mit Unternehmenswebsite direkt über eine aufgrund einer Mitteilung erfolgte Änderung im Ranking oder eine Auslistung benachrichtigen. Dennoch sollte es einem Nutzer mit Unternehmenswebsite möglich sein, den Inhalt der Mitteilung, der in dem jeweiligen Einzelfall zur Änderung im Ranking oder zur Auslistung einer bestimmten Website geführt hat, einzusehen und den Inhalt der Mitteilung, etwa über eine öffentlich zugänglichen Online-Datenbank, zu überprüfen. Damit würde einer missbräuchlichen Nutzung von möglicherweise zu einer Auslistung führenden Mitteilungen vonseiten der Wettbewerber entgegengewirkt werden.