Erwägungsgrund 27

Die Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten oder von Online-Suchmaschinen sollten nach dieser Verordnung nicht verpflichtet sein, die detaillierte Funktionsweise ihrer Rankingmethoden — einschließlich der Algorithmen — offenzulegen. Ferner sollte ihre Fähigkeit, — auch im Interesse der Verbraucher — gegen eine böswillige Manipulation des Rankings durch Dritte vorzugehen, nicht beeinträchtigt werden. Eine allgemeine Erläuterung der für das Ranking verwendeten Hauptparameter sollte diese Interessen wahren und zugleich den gewerblichen Nutzern und den Nutzern mit Unternehmenswebsite ein angemessenes Verständnis der Funktionsweise des Rankings im Rahmen der von ihnen vorgenommenen Nutzung spezifischer Online-Vermittlungsdienste oder Online-Suchmaschinen vermitteln. Damit das Ziel dieser Verordnung verwirklicht wird, darf daher die Berücksichtigung der geschäftlichen Interessen der Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten oder Online-Suchmaschinen niemals dazu führen, dass die Offenlegung der für das Ranking entscheidenden Hauptparameter verweigert wird. Wenngleich die vorliegende Verordnung unbeschadet der Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates1 gilt, so sollte sich doch die Erläuterung in diesem Zusammenhang zumindest auf aktuelle Daten zur Relevanz der für das Ranking verwendeten Parameter stützen.

  1. Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung (ABl. L 157 vom 15.6.2016, S. 1). []