Erwägungsgrund 39

Der Gebrauch des Wortes „intern“ sollte nicht dahingehend verstanden werden, dass ein internes Beschwerdemanagementsystem nicht an einen externen Dienstleister oder eine andere Unternehmensform ausgelagert werden darf, solange ein solcher Anbieter oder eine solche andere Unternehmensstruktur über die volle Befugnis und Möglichkeit verfügt, dafür zu sorgen, dass das interne Beschwerdemanagementsystem die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt.