Erwägungsgrund 48

Verhaltenskodizes, die entweder von den betreffenden Diensteanbietern oder von den diese vertretenden Organisationen oder Verbänden ausgearbeitet werden, können zur ordnungsgemäßen Anwendung dieser Verordnung beitragen und sollten daher gefördert werden. Bei der Ausarbeitung solcher Verhaltenskodizes in Rücksprache mit allen einschlägigen interessierten Kreisen sollte den besonderen Merkmalen der jeweiligen Wirtschaftszweige sowie den besonderen Merkmalen der KMU Rechnung getragen werden. Diese Verhaltenskodizes sollten objektiv und diskriminierungsfrei formuliert werden.