In Krisenzeiten kann es erforderlich sein, dass Anbieter sehr großer Online-Plattformen zusätzlich zu den Maßnahmen, die sie im Hinblick auf ihre sonstigen Verpflichtungen aus dieser Verordnung ergreifen würden, dringend bestimmte spezifische Maßnahmen ergreifen. In diesem Zusammenhang sollte davon ausgegangen werden, dass eine Krise eintritt, wenn außergewöhnliche Umstände eintreten, die zu einer ernsthaften Bedrohung der öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit in der Union oder in wesentlichen Teilen der Union führen können. Solche Krisen könnten auf bewaffnete Konflikte oder terroristische Handlungen, einschließlich neu entstehender Konflikte oder terroristischer Handlungen, Naturkatastrophen wie Erdbeben und Wirbelstürme sowie auf Pandemien und andere schwerwiegende grenzüberschreitende Bedrohungen für die öffentliche Gesundheit zurückzuführen sein. Die Kommission sollte die Möglichkeit haben, auf Empfehlung des Europäisches Gremium für digitale Dienste (im Folgenden „Gremium“) von Anbietern sehr großer Online-Plattformen und Anbietern sehr großer Suchmaschinen zu verlangen, dringend eine Krisenreaktion einzuleiten. Zu den Maßnahmen, die diese Anbieter ermitteln und in Erwägung ziehen können, zählen beispielsweise die Anpassung der Verfahren zur Moderation von Inhalten und die Aufstockung der Ressourcen für die Moderation von Inhalten, die Anpassung der allgemeinen Geschäftsbedingungen, der einschlägigen algorithmischen Systeme und der Werbesysteme, die weitere Intensivierung der Zusammenarbeit mit vertrauenswürdigen Hinweisgebern, die Durchführung von Sensibilisierungsmaßnahmen und die Förderung vertrauenswürdiger Informationen sowie die Anpassung der Gestaltung ihrer Online-Schnittstellen. Es sollten die erforderlichen Anforderungen festgelegt werden, um sicherzustellen, dass solche Maßnahmen innerhalb eines sehr kurzen Zeitrahmens ergriffen werden und dass der Krisenreaktionsmechanismus nur genutzt wird, wenn und soweit dies unbedingt erforderlich ist und die im Rahmen dieses Mechanismus getroffenen Maßnahmen wirksam und verhältnismäßig sind, wobei den Rechten und berechtigten Interessen aller betroffenen Parteien gebührend Rechnung zu tragen ist. Die Anwendung des Mechanismus sollte die anderen Bestimmungen dieser Verordnung, wie etwa die Bestimmungen über Risikobewertungen und Risikominderungsmaßnahmen und deren Durchsetzung sowie die Bestimmungen über Krisenprotokolle, unberührt lassen.