Bereits vor dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehende und nunmehr verbotene Ausschließlichkeitsvereinbarungen und sonstige Praktiken oder Vereinbarungen, die die Weiterverwendung von Daten im Besitz von öffentlichen Stellen betreffen und die zwar keine Ausschließlichkeitsrechte gewähren, bei denen jedoch nach vernünftigem Ermessen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Verfügbarkeit von Daten für die Weiterverwendung einschränken, sollten nach Ablauf ihrer Gültigkeit nicht erneuert werden. Unbefristete oder langfristige Vereinbarungen sollten innerhalb von 30 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung beendet werden.