Die Nutzung von Daten für Ziele von allgemeinem Interesse, die von betroffenen Personen auf der Grundlage ihrer sachkundigen Einwilligung freiwillig oder – wenn es sich um nicht personenbezogene Daten handelt – von Dateninhabern bereitgestellt werden, birgt ein großes Potenzial. Zu diesen Zielen gehören die Gesundheitsversorgung, die Bekämpfung des Klimawandels, die Verbesserung der Mobilität, die einfachere Entwicklung, Erstellung und Verbreitung amtlicher Statistiken, die bessere Erbringung öffentlicher Dienstleistungen oder bessere staatliche Entscheidungsfindung. Die Unterstützung der wissenschaftlichen Forschung sollte ebenfalls als Ziel von allgemeinem Interesse betrachtet werden. Ziel dieser Verordnung sollte es sein, zur Entstehung von ausreichend großen Datenbeständen beizutragen, die auf der Grundlage von Datenaltruismus bereitgestellt werden, um Datenanalysen und maschinelles Lernen auch grenzüberschreitend in der Union ermöglichen. Um dieses Ziel zu erreichen, sollten die Mitgliedstaaten organisatorische oder technische Vorkehrungen oder beides treffen können, mit denen der Datenaltruismus erleichtert würde. Zu solchen Vorkehrungen könnte gehören, dass betroffenen Personen oder Dateninhabern leicht verwendbare Werkzeuge zur Verfügung stehen, mit denen sie die Einwilligung oder Erlaubnis zur altruistischen Verwendung ihrer Daten erteilen können, dass Sensibilisierungskampagnen veranstaltet werden oder die zuständigen Behörden einen strukturierten Austausch dazu führen, wie staatliche Maßnahmen wie die Verbesserung des Verkehrs, der öffentlichen Gesundheit und der Bekämpfung des Klimawandels von Datenaltruismus profitieren können. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten auch nationale Strategien für Datenaltruismus festlegen können. Die betroffenen Personen sollten eine Entschädigung nur für diejenigen Kosten erhalten können, die ihnen durch die Bereitstellung ihrer Daten für Ziele von allgemeinem Interesse entstehen.