Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse zur Unterstützung der öffentlichen Stellen und der Weiterverwender bei der Einhaltung der Bedingungen für die Weiterverwendung gemäß dieser Verordnung durch Bereitstellung von Mustervertragsklauseln für die Übertragung nicht personenbezogener Daten durch Weiterverwender in ein Drittland, zur Erklärung der der Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen eines Drittlands, die im Wesentlichen dem durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutz gleichwertig sind, zur Ausgestaltung des gemeinsamen Logos für Anbieter von Datenvermittlungsdiensten und zur Ausgestaltung des gemeinsamen Logos datenaltruistischer Organisationen, sowie zur Entwicklung des europäischen Einwilligungsformulars für Datenaltruismus übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates1 ausgeübt werden.
- Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13). [↩]