In dieser Verordnung sollten bestimmte Bereiche bestimmt werden, die für solche Verhaltenskodizes in Betracht kommen. Insbesondere sollten Risikominderungsmaßnahmen für bestimmte Arten rechtswidriger Inhalte Gegenstand von Selbst- und Koregulierungsvereinbarungen sein. Ein weiteres relevantes Thema sind die möglichen negativen Auswirkungen systemischer Risiken auf Gesellschaft und Demokratie, etwa aufgrund von Desinformation oder manipulativen und missbräuchlichen Tätigkeiten, oder negative Auswirkungen auf Minderjährige. Dazu zählen koordinierte Tätigkeiten zur Verstärkung von Informationen einschließlich Desinformation, etwa durch Nutzung von Bots oder Scheinkonten für die Erstellung vorsätzlich unrichtiger oder irreführender Informationen, die mitunter auch mit einer Gewinnerzielungsabsicht verbunden sein können und für schutzbedürftige Nutzer wie z. B. Minderjährige besonders schädlich sind. In diesen Bereichen kann die Beteiligung einer sehr großen Online-Plattform oder einer sehr großen Online-Suchmaschine an einem Verhaltenskodex und dessen Einhaltung als geeignete Risikominderungsmaßnahme angesehen werden. Weigert sich ein Anbieter einer Online-Plattform oder einer Online-Suchmaschine ohne angemessene Begründung, sich auf Aufforderung der Kommission an der Anwendung eines solchen Verhaltenskodex zu beteiligen, könnte dies hinsichtlich der Feststellung möglicher Zuwiderhandlungen der Online-Plattform oder der Online-Suchmaschine im Rahmen dieser Verordnung berücksichtigt werden. Die bloße Beteiligung an einem bestimmten Verhaltenskodex oder Umsetzung eines solchen sollte an sich nicht als Einhaltung dieser Verordnung gelten.