Angesichts der grenzüberschreitenden Natur der relevanten Dienste und des breiten Spektrums der mit dieser Verordnung eingeführten Pflichten sollte eine mit der Überwachung der Anwendung und erforderlichenfalls der Durchsetzung dieser Verordnung betraute Behörde in jedem Mitgliedstaat als Koordinator für digitale Dienste benannt werden. Ist mehr als eine zuständige Behörde mit der Überwachung der Anwendung sowie der Durchsetzung dieser Verordnung betraut, sollte dennoch nur eine Behörde in diesem Mitgliedstaat als Koordinator für digitale Dienste benannt werden. Der Koordinator für digitale Dienste sollte hinsichtlich aller Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung als zentrale Kontaktstelle für die Kommission, das Gremium, die Koordinatoren für digitale Dienste der anderen Mitgliedstaaten sowie für andere zuständige Behörden des jeweiligen Mitgliedstaates fungieren. Wurden in einem bestimmten Mitgliedstaat mehrere zuständige Behörden mit Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung betraut, so sollte sich der Koordinator für digitale Dienste im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften und unbeschadet der unabhängigen Bewertung der anderen zuständigen Behörden bei der Festlegung der jeweiligen Aufgaben mit diesen Behörden abstimmen und mit ihnen zusammenarbeiten. Während hiermit keine hierarchische Überordnung über andere zuständige Behörden in der Ausübung ihrer Aufgaben verbunden ist, sollte der Koordinator für digitale Dienste die wirksame Einbeziehung aller einschlägigen zuständigen Behörden sicherstellen und fristgerecht über ihre Bewertung im Kontext der Zusammenarbeit bei der Überwachung und Durchsetzung auf Unionsebene Bericht erstatten. Außerdem sollte der Mitgliedstaat zusätzlich zu den in dieser Verordnung vorgesehenen spezifischen Mechanismen für die Zusammenarbeit auf Unionsebene gegebenenfalls die Zusammenarbeit zwischen dem Koordinator für digitale Dienste und anderen auf nationaler Ebene benannten zuständigen Behörden sicherstellen, und zwar durch geeignete Instrumente wie die Zusammenlegung von Ressourcen, gemeinsame Taskforces, gemeinsame Untersuchungen und gegenseitige Amtshilfe.