Zur Förderung tragfähiger Geschäftsbeziehungen und zur Vermeidung unlauteren Verhaltens zum Nachteil gewerblicher Nutzer kann es unerlässlich sein, die Transparenz der allgemeinen Geschäftsbedingungen zu gewährleisten. Die Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten sollten daher auch sicherstellen, dass die allgemeinen Geschäftsbedingungen zu jedem Zeitpunkt der Geschäftsbeziehung, auch für eventuell künftige gewerbliche Nutzer vor Vertragsabschluss, leicht verfügbar sind und dass alle Änderungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen den betroffenen gewerblichen Nutzern auf einem dauerhaften Datenträger innerhalb einer angesichts der jeweiligen Umstände angemessenen und verhältnismäßigen Frist, die jedoch mindestens 15 Tagen betragen sollte, mitgeteilt werden. Es sollten dann verhältnismäßige Fristen, die länger als 15 Tage sind, eingeräumt werden, wenn die gewerblichen Nutzer aufgrund der vorgeschlagenen Änderungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen technische oder geschäftliche Anpassungen vornehmen müssen, um der Änderung Rechnung zu tragen, etwa wenn sie erhebliche technische Anpassungen an ihren Waren oder Dienstleistungen vornehmen müssen. Diese Frist gilt nicht, wenn und insoweit als der betroffene gewerbliche Nutzer eindeutig auf sie verzichtet hat oder wenn und insoweit als der Diensteanbieter aufgrund des Unionsrechts oder nationalen Rechts gesetzlich oder durch behördliche Anordnung verpflichtet ist, die Änderung ohne Einhaltung der Frist umzusetzen. Vorgeschlagene redaktionelle Veränderungen sollten jedoch insoweit nicht unter den Begriff „Änderung“ fallen, als sie den Inhalt oder die Bedeutung der allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ändern. Die Anforderung, vorgeschlagene Änderungen auf einem dauerhaften Datenträger mitzuteilen, sollte den gewerblichen Nutzern ermöglichen, die betreffenden Änderungen zu einem späteren Zeitpunkt eingehend zu überprüfen. Die gewerblichen Nutzer sollten das Recht haben, ihren Vertrag innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt der Mitteilung über eine Änderung zu kündigen, sofern – etwa aufgrund des nationalen Zivilrechts – keine kürzere Frist für den Vertrag gilt.