Erwägungsgrund 20

Zum Schutz der gewerblichen Nutzer und um Rechtssicherheit für beide Parteien zu schaffen, sollten allgemeine Geschäftsbedingungen, die dem nicht entsprechen, nichtig sein, d. h. sie sollten mit Wirkung erga omnes und ex tunc so behandelt werden, als hätten sie nie bestanden. Dies sollte jedoch nur für die jeweiligen Bestimmungen der Geschäftsbedingungen gelten, die die den Vorgaben nicht genügen. Alle übrigen Bestimmungen sollten weiterhin wirksam und durchsetzbar sein, sofern sie getrennt von den nicht den Vorgaben entsprechenden Bestimmungen betrachtet werden können. Unvermittelte Änderungen bestehender allgemeiner Geschäftsbedingungen können die Geschäftstätigkeit des gewerblichen Nutzers erheblich beeinträchtigen. Um solche negativen Auswirkungen auf gewerbliche Nutzer zu begrenzen und einem solchen Verhalten entgegenzuwirken, sollten Änderungen, die unter Verletzung der Pflicht zur Einräumung einer festgelegten Frist vorgenommen werden, als nichtig gelten, d. h. sie werden erga omnes und ex tunc so betrachtet, als hätten sie nie bestanden.