Ein Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten kann aus legitimen Gründen beschließen, die Bereitstellung seiner Dienste für einen bestimmten gewerblichen Nutzer einzuschränken, auszusetzen oder zu beenden, indem er beispielsweise einzelne Waren oder Dienstleistungen eines bestimmten gewerblichen Nutzers auslistet oder aus den Suchergebnissen nimmt. Abgesehen von der Aussetzung können Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten die individuelle Aufführung von gewerblichen Nutzern auch einschränken, beispielsweise durch deren Rückstufung oder durch negative Auswirkungen auf das Erscheinungsbild eines gewerblichen Nutzers (dimming), was eine Herabsetzung seines Rankings einschließen kann. Da solche Entscheidungen die Interessen des betroffenen gewerblichen Nutzers erheblich beeinträchtigen können, sollte er vor oder gleichzeitig mit dem Wirksamwerden der Einschränkung oder Aussetzung eine Begründung der Entscheidung auf einem dauerhaften Datenträger erhalten. Um die negativen Auswirkungen solcher Entscheidungen auf gewerbliche Nutzer so gering wie möglich zu halten, sollten die Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten auch eine Möglichkeit zur Klärung der Fakten, die zu der Entscheidung geführt haben, im Rahmen des internen Beschwerdemanagementverfahrens bieten; dem gewerblichen Nutzer wird dies, sofern möglich, dabei helfen, die Regelkonformität wieder herzustellen. Widerruft der Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten darüber hinaus die Entscheidung über eine Einschränkung, Aussetzung oder Beendigung, etwa, weil die Entscheidung fälschlicherweise ergangen ist oder weil der Verstoß gegen die allgemeinen Geschäftsbedingungen, der zu dieser Entscheidung geführt habt, nicht bösgläubig begangen und in zufriedenstellender Weise behoben wurde, sollte der Anbieter den betroffenen gewerblichen Nutzer unverzüglich wieder einsetzen, auch indem dem gewerblichen Nutzers Zugang zu persönlichen oder andern Daten, oder beidem, die vor der Entscheidung zur Verfügung standen, eingeräumt wird
Anhand der Begründung hinsichtlich der Entscheidung, die Erbringung von Online-Vermittlungsdiensten einzuschränken, auszusetzen oder zu beenden, sollten gewerbliche Nutzer beurteilen können, ob sie diese Entscheidung mit Aussicht auf Erfolg anfechten könnten, was diesen mehr Möglichkeiten eröffnet, bei Bedarf wirksamen Rechtsschutz zu ersuchen. In der Begründung sollten die Gründe für die Entscheidung angegeben werden und zwar unter Verweis auf die Gründe, die der Anbieter bereits im Voraus in den allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegt hatte, und — unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit — auf die jeweiligen konkreten Umstände, einschließlich der Mitteilungen Dritter, die zu dieser Entscheidung führten. Ein Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten sollte jedoch nicht verpflichtet sein, eine Begründung für Einschränkungen, Aussetzungen oder Beendigungen abzugeben, wenn dies gegen gesetzliche oder behördlich angeordnete Verpflichtungen verstoßen würde. Eine Begründung sollte außerdem nicht erforderlich sein, wenn ein Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten nachweisen kann, dass der betroffene gewerbliche Nutzer wiederholt gegen die geltenden allgemeinen Geschäftsbedingungen verstoßen hat, was zur vollständigen Beendigung der betreffenden Online-Vermittlungsdienste geführt hat.