Die vollständige Beendigung der Bereitstellung der Online-Vermittlungsdienste und die damit verbundene Löschung von für die Nutzung von Online-Vermittlungsdiensten bereitgestellten oder durch die Nutzung dieser Dienste generierten Daten stellt einen Verlust an wesentlicher Information dar, der erhebliche Auswirkungen für gewerbliche Nutzer haben könnte und ferner ihre Fähigkeit zur ordnungsgemäßen Inanspruchnahme anderer ihnen nach dieser Verordnung gewährten Rechte beeinträchtigen könnte. Daher sollte der Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten dem betroffenen gewerblichen Nutzer auf einem dauerhaften Datenträger mindestens 30 Tage vor dem Wirksamwerden der vollständigen Beendigung der Bereitstellung seiner Online-Vermittlungsdienste eine Begründung liefern. Nicht gelten sollte diese Frist jedoch beispielsweise dann, wenn ein Anbieter eines Online-Vermittlungsdienstes gesetzlich oder durch behördliche Anordnung verpflichtet ist, die Bereitstellung der Online-Vermittlungsdienste für einen bestimmten gewerblichen Nutzer vollständig zu beenden. Ebenso wenig sollte die Frist von 30 Tagen gelten, wenn ein Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten Rechte auf Beendigung nach nationalem Recht — im Einklang mit Unionsrecht — geltend macht, die eine sofortige Beendigung erlauben, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Parteien nach vernünftigem Ermessen nicht erwartet werden kann, dass das Vertragsverhältnis bis zum vereinbarten Ende oder bis zum Ablauf einer Frist fortgesetzt wird. Schließlich sollte die Frist von 30 Tagen nicht gelten, wenn ein Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten einen wiederholten Verstoß gegen die Geschäftsbedingungen aufzeigen kann. Die verschiedenen Ausnahmen von der Frist von 30 Tagen können insbesondere in Verbindung mit illegalen oder unangemessenen Inhalten, der Sicherheit einer Ware oder einer Dienstleistung, Fälschung, Betrug, Schadsoftware, Spam, Datenschutzverletzungen, sonstigen Cybersicherheitsrisiken oder der Eignung der Ware oder der Dienstleistung für Minderjährige gegeben sein. Damit für Verhältnismäßigkeit gesorgt ist, sollten die Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten, sofern dies angemessen und technisch möglich ist, nur einzelne Waren oder Dienstleistungen eines gewerblichen Nutzers auslisten. Bei der vollständigen Beendigung der Bereitstellung der Online-Vermittlungsdienste handelt es sich um die gravierendste Maßnahme.