Erwägungsgrund 29

Nebenwaren und -dienstleistungen sollten im Sinne von Waren und Dienstleistungen verstanden werden, die dem Verbraucher unmittelbar vor Abschluss der Transaktion, die mittels der Online-Vermittlungsdienste angebahnt wurde, zur Ergänzung der vom gewerblichen Nutzer angebotenen Hauptware oder -dienstleistung angeboten werden. Nebenwaren und -dienstleistungen bezeichnet Produkte, die für ihre Funktion typischerweise von der Hauptware oder -dienstleistung abhängen und sich direkt auf sie beziehen. Daher sollte dieser Begriff Waren und Dienstleistungen ausschließen, die, ohne ergänzender Natur zu sein, bloß zusätzlich zur jeweiligen Hauptware oder -dienstleistung verkauft werden. Beispiele für Nebendienstleistungen umfassen Reparaturdienste für eine bestimmte Ware oder Finanzprodukte wie eine Versicherung für einen Leihwagen, die zur Ergänzung der von dem gewerblichen Nutzer angebotenen bestimmten Waren oder Dienste angeboten werden. Gleichfalls könnten Nebenwaren Waren mit einschließen, die das von gewerblichen Nutzern angebotene bestimmte Produkt in Form eines Upgrade oder eines Werkzeugs zur individuellen Anpassung des Produkts ergänzen. Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten, die Verbrauchern Nebenwaren und -dienstleistungen zu einer von einem gewerblichen Nutzer über ihren Online-Vermittlungsdienst verkauften Ware oder Dienst anbieten, sollten in ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Beschreibung der Art der angebotenen Nebenwaren und -dienstleistungen aufnehmen. Eine solche Beschreibung sollte in den allgemeinen Geschäftsbedingungen unabhängig davon enthalten sein, ob die Nebenware oder -dienstleistung von dem Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten selbst oder einem Dritten bereitgestellt wird. Eine solche Beschreibung sollte umfassend genug sein, um es einem gewerblichen Nutzer zu ermöglichen, zu verstehen, ob eine beliebige Ware oder ein beliebiger Dienst als Nebenware oder -dienstleistung zu seinen Produkten verkauft wird. Die Beschreibung sollte nicht notwendigerweise die bestimmte Ware oder den bestimmten Dienst, sondern eher die Art des Produkts bezeichnen, das in Ergänzung des Hauptprodukts des gewerblichen Nutzers angeboten wird. Darüber hinaus sollte die Beschreibung unter allen Umständen Angaben dazu enthalten, ob und unter welchen Bedingungen der gewerbliche Nutzer ebenfalls berechtigt ist, seine eigenen Nebenwaren und -dienstleistungen über die Online-Vermittlungsdienste anzubieten.