Erwägungsgrund 31

Bietet ein Anbieter einer Online-Suchmaschine Verbrauchern bestimmte Waren und Dienstleistungen über seine eigene Online-Suchmaschine oder über einen Nutzer mit Unternehmenswebsite an, über den er die Kontrolle ausübt, konkurriert dieser Anbieter möglicherweise direkt mit anderen Nutzern mit Unternehmenswebsite, die seine Online-Suchmaschinen nutzten und über die er keine Kontrolle ausübt. Insbesondere in solchen Situationen ist es wichtig, dass der Anbieter der Online-Suchmaschine transparent handelt und in einer Erläuterung darlegt, ob er — sei es durch rechtliche, geschäftliche oder technische Mittel — Waren oder Dienstleistungen, die er selbst oder über einen Nutzer mit Unternehmenswebsite, über den er die Kontrolle ausübt, anbietet, möglicherweise anders behandelt als solche, die von Nutzern mit Unternehmenswebsite angeboten werden, die mit ihm im Wettbewerb stehen. Damit die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt, sollte diese Verpflichtung für die Ebene der Online-Suchmaschine insgesamt gelten, nicht jedoch für die Ebene der einzelnen Waren oder Dienstleistungen, die über diese Dienste angeboten werden.