Erwägungsgrund 35

Diese Anforderungen sind nicht als Pflicht für die Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten zu verstehen, ihren gewerblichen Nutzern personenbezogene oder nicht personenbezogene Daten entweder mitzuteilen oder darauf zu verzichten. Transparenzmaßnahmen könnten jedoch zu einem verstärkten Austausch von Daten beitragen und als Hauptquelle für Innovation und Wachstum das Ziel der Schaffung eines gemeinsamen europäischen Datenraums stärken. Die Verarbeitung personenbezogener Daten sollte mit dem Rechtsrahmen der Union für den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und für die Achtung der Privatsphäre und den Schutz personenbezogener Daten in der elektronischen Kommunikation, insbesondere der Verordnung (EU) 2016/6791, der Richtlinie (EU) 2016/6802 und der Richtlinie 2002/58/EG3 des Europäischen Parlaments und des Rates, in Einklang stehen.

  1. Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1). []
  2. Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89). []
  3. Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37). []