Erwägungsgrund 41

Die Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten sollten unter Berücksichtigung aller einschlägigen Aspekte des jeweiligen Falls einen angemessenen Anteil an den Gesamtkosten der Mediation tragen. Hierzu sollte der Mediator einen Vorschlag vorlegen, welchen Anteil er im Einzelfall für angemessen hält. Angesichts der Kosten und des Verwaltungsaufwands, die mit der notwendigen Benennung von Mediatoren in den allgemeinen Geschäftsbedingungen verbunden sind, sollten die Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten, bei denen es sich um kleine Unternehmen im Sinne der einschlägigen Bestimmungen der Empfehlung 2003/361/EG handelt, von dieser Verpflichtung ausgenommen werden. Die in der genannten Empfehlung enthaltenen Konsolidierungsvorschriften stellen sicher, dass jeglicher Umgehung dieser Verpflichtung vorgebeugt wird. Dies sollte jedoch das Recht dieser Unternehmen, in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen den Kriterien dieser Verordnung genügende Mediatoren zu benennen, nicht berühren.