Erwägungsgrund 42

Da die Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten stets verpflichtet sein sollten, Mediatoren zu benennen, mit denen sie bereit sind zusammenzuarbeiten, und sich nach Treu und Glauben an etwaigen Mediationsversuchen zu beteiligen, die gemäß dieser Verordnung unternommen werden, sollten diese Verpflichtungen zur festgelegt werden, dass eine missbräuchliche Nutzung des Mediationssystems durch gewerbliche Nutzer verhindert wird. In diesem Sinne sollten auch gewerbliche Nutzer verpflichtet sein, nach Treu und Glauben in die Mediation zu gehen. Die Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten sollten nicht verpflichtet sein, in die Mediation zu gehen, wenn ein gewerblicher Nutzer ein Verfahren in einer Streitsache einleitet, zu der dieser gewerbliche Nutzer in der Vergangenheit ein Mediationsverfahren eingeleitet hat und in der der Mediator zu dem Schluss gekommen ist, dass der gewerbliche Nutzer wider Treu und Glauben gehandelt hat. Die Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten sollten ebenso wenig verpflichtet sein, mit gewerblichen Nutzern in die Mediation zu gehen, deren Mediationsversuche mehrfach gescheitert sind. Diese Sonderfälle sollten nicht die Möglichkeit des gewerblichen Nutzers beschränken, ein Mediationsverfahren in einem Fall einzuleiten, in dem der Mediator festgestellt hat, dass der Gegenstand der Mediation keinen Bezug zu früheren Fällen aufweist.