Erwägungsgrund 45

Die Identität der Organisationen, Verbände und öffentlichen Stellen, die nach Auffassung der Mitgliedstaaten qualifiziert sein sollten, nach dieser Verordnung Klage zu erheben, sollten der Kommission mitgeteilt werden. Im Zuge dieser Mitteilung sollten die Mitgliedstaaten gezielt auf die einschlägigen nationalen Bestimmungen hinweisen, nach denen die Organisation, der Verband oder die öffentliche Stelle gegründet wurde, und gegebenenfalls auf das einschlägige öffentliche Register, in dem die Organisation oder der Verband erfasst ist. Diese zusätzliche Möglichkeit zur Benennung durch die Mitgliedstaaten sollte für ein gewisses Maß an Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit sorgen, auf das sich gewerbliche Nutzer und Nutzer mit Unternehmenswebsite verlassen können. Gleichzeitig wird damit beabsichtigt, Gerichtsverfahren effizienter zu gestalten und zu beschleunigen, was in diesem Zusammenhang angemessen scheint. Die Kommission sollte dafür sorgen, dass im Amtsblatt der Europäischen Union eine Liste dieser Organisationen, Verbände und öffentlichen Stellen veröffentlicht wird. Eine Aufnahme in diese Liste sollte als widerlegbarer Nachweis dafür dienen, dass die Organisation, der Verband oder die öffentliche Stelle zur Klageerhebung berechtigt ist. Bestehen Bedenken hinsichtlich einer Benennung, so sollte der Mitgliedstaat, der eine Organisation, einen Verband oder eine öffentliche Stelle benannt hat, diesen Bedenken nachgehen. Die Organisationen, Verbände und öffentlichen Stellen, die nicht von einem Mitgliedstaat benannt wurden, sollten die Möglichkeit haben, Gerichtsverfahren vor den nationalen Gerichten anzustrengen, wobei die Berechtigung zur Klageerhebung anhand der in der Verordnung vorgegebenen Kriterien zu prüfen ist.