Erwägungsgrund 47

Die Kommission sollte die Anwendung dieser Verordnung in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten fortlaufend überwachen. In diesem Zusammenhang sollte die Kommission auf die Einrichtung eines breiten Netzes für den Informationsaustausch hinwirken, indem sie einschlägige Fachgremien, Exzellenzzentren und die Beobachtungsstelle für die Online-Plattformwirtschaft nutzt. Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission auf Anfrage alle einschlägigen Informationen übermitteln, über die sie in diesem Zusammenhang verfügen. Schließlich sollte dieser Maßnahme die insgesamt verbesserte Transparenz der Geschäftsbeziehungen zwischen gewerblichen Nutzern und Anbietern von Online-Vermittlungsdiensten und zwischen Nutzern mit Unternehmenswebsite und Online-Suchmaschinen zugutekommen, die mit dieser Verordnung erreicht werden soll. Damit die Kommission ihre Überwachungs- und Überprüfungsaufgaben nach dieser Verordnung wirksam erfüllen kann, sollte sie bestrebt sein, Informationen von Anbietern von Online-Vermittlungsdiensten einzuholen. Die Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten sollten nach Treu und Glauben mit der Kommission zusammenarbeiten, indem sie die Erhebung der entsprechenden Daten erforderlichenfalls erleichtern.