Erwägungsgrund 49

Die Kommission sollte diese Verordnung regelmäßig bewerten und ihre Auswirkungen auf die Online-Plattformwirtschaft genau überwachen; dabei sollte sie insbesondere feststellen, inwieweit Änderungen angesichts der einschlägigen technologischen oder geschäftlichen Entwicklungen notwendig geworden sind. Diese Bewertung sollte auch die Auswirkungen auf die gewerblichen Nutzer umfassen, die sich aus der allgemeinen Anwendung von Exklusivbestimmungen für die Wahl des geltenden Rechts und des Gerichtsstands in den einseitig vom Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten festgelegten allgemeinen Geschäftsbedingungen ergeben könnten. Um einen umfassenden Überblick über die Entwicklungen in dieser Branche zu erhalten, sollte bei der Bewertung berücksichtigt werden, welche Erfahrungen die Mitgliedstaaten und die einschlägigen Interessenträger gemacht haben. Die Expertengruppe der Beobachtungsstelle für die Online-Plattformwirtschaft, die im Einklang mit dem Beschluss C(2018)2393 der Kommission eingerichtet wurde, ist äußerst wichtig, wenn es darum geht, Informationen für die Bewertung dieser Verordnung durch die Kommission zur Verfügung zu stellen. Die Kommission sollte daher die Stellungnahmen und Berichte, die ihr von der Gruppe vorgelegt werden, gebührend berücksichtigen. Im Anschluss an die Bewertung sollte die Kommission geeignete Maßnahmen ergreifen. Weitere Maßnahmen, auch legislativer Art, können angezeigt sein, falls bzw. dort, wo sich die in dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen als unzureichend erweisen, um in dieser Branche fortbestehende Ungleichgewichte und unlautere Geschäftspraktiken angemessen in Angriff zu nehmen.