Erwägungsgrund 52

Mit dieser Verordnung soll dem in Artikel 47 der Grundrechtecharta der Europäischen Union verankerten Anspruch auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht uneingeschränkte Geltung verschafft werden und die Anwendung der in Artikel 16 der Grundrechtecharta verankerten unternehmerischen Freiheit gefördert werden.